(1) Die Haus- und Benutzungsordnung dient der Sicherheit, Hygiene, Ordnung und Sauberkeit im Mineralfreibad Oppenweiler, einschließlich aller Außenanlagen und der Ein- und Ausgangsbereiche. Die Einhaltung der Hausund Badeordnung liegt im Interesse aller Nutzer der Einrichtungen und soll gewährleisten, dass die Badegäste Erholung, Entspannung, Ruhe und Freude finden.
(2) Die Haus- und Benutzungsordnung ist für alle Badegäste verbindlich. Die in der Haus- und Benutzungsordnung verwendete männliche Personenbezeichnung gilt gleichermaßen für weibliche Personen. Mit dem Erwerb der Zutrittsberechtigung erkennt jeder Badegast die Haus- und Benutzungsordnung sowie alle sonstigen Regelungen für einen sicheren und geordneten Betrieb an. Für Teilbereiche können weitere Verhaltensregeln gelten, die in Form von Hinweisschildern oder Infos vor Ort ausgehängt sind.
(3) Bei Benutzung der Anlagen für den Unterricht, das Training oder sonstige Veranstaltungen durch Schulen und Vereine sind die Lehrer, Vereins- oder Übungsleiter für die Einhaltung der Haus- und Badeordnung entsprechend den Regelungen zur Überlassung der Bäder oder deren Teilbereiche verantwortlich. Die Vereins- und Übungsleiter, bei den Schwimmstunden der Schulen die aufsichtführenden Lehrkräfte, sind alleinverantwortlich für die Wasseraufsicht zuständig.
(1) Der Zutritt ist ausschließlich durch die Kassenanlagen zulässig. Durch die Gaststättenbereiche ist der Zutritt nicht gestattet.
(2) Das Betreten der Technik-, Kassen-, Personal-, Aufsichtsräume und anderer abgesperrter Bereiche ist für Unbefugte untersagt.
(3) Die Benutzung des Mineralfreibades und seiner Einrichtungen ist während der Badezeiten grundsätzlich allen Personen gestattet.
Der Zutritt ist Personen nicht oder nur unter besonderen Vorraussetzungen gestattet, die:
a) unter Einfluss berauschender Mittel bzw. Drogen stehen
b) die Tiere mit sich führen
c) an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit im Sinne des
Bundesseuchengesetzes oder offenen Wunden erkrankt sind. Im Zweifel kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung zum Ausschluss des Verdachtes einer akuten Erkrankung gefordert werden. Der Person ist es gestattet, durch ärztliches Attest die fehlende Übertragungs- oder Infektionsgefahr der Erkrankung nachzuweisen
d) unter schweren Hautveränderungen leiden, die sich ablösen und in das Wasser übergehen können
e) Neigungen zu Krampf- und Ohnmachtsanfällen haben
f) aufgrund körperlicher Verfassung oder geistiger Behinderung nicht in der Lage sind, sich ohne fremde Hilfe sicher fortzubewegen oder an- auszuziehen. Bei Schwerbehinderten mit dem Kennzeichen „B“ im Schwerbehindertenausweis muss vorstehende Beeinträchtigung bis zur Widerlegung durch ein ärztliches Attest vermutet werden. In Begleitung einer die Defizite ausgleichenden Begleitperson, die dafür die Verantwortung übernimmt und tragen kann, ist der Zutritt und die Nutzung jedoch erlaubt
g) aktuell aus den Bädern verwiesen wurden oder gegen die ein schriftlich oder mündlich ausgesprochenes Haus- und Badeverbot besteht
(4) Kindern unter 7 Jahren ist der Zutritt nur in Begleitung des Erziehungsberechtigten und Aufsichtsverpflichteten oder sonstiger Erwachsener, die für die Aufenthaltsdauer die Aufsicht ausüben, gestattet.
(5) Der Zutritt zu den Bädern zum Zwecke von Veranstaltungen, Nutzung durch Vereine, Schulklassen, anderer geschlossener Gruppen oder für gewerbliche oder erwerbswirtschaftliche Zwecke (z.B. Schwimmunterricht) ist nur nach Absprache und vorheriger schriftlicher Genehmigung, bzw. Vereinbarung durch den Badbetreiber zulässig.
(1) Für die Benutzung des Mineralfreibades ist eine für die entsprechende Leistung gültige Eintrittskarte zu lösen. Die Eintrittspreise sind entsprechend der Gebührenordnung (Preisblatt, Bestandteil der Badeordnung) für das Bad aus dem Aushang ersichtlich und öffentlich bekannt gemacht. Eintrittskarten berechtigen nur zum einmaligen Betreten des jeweiligen Bades. 10 er Karten sind für die laufende Saison gültig und verfallen nach Ende der Freibadsaison.
(2) Saisonkarten sind personenbezogen und nicht übertragbar.
(3) Bei Missbrauch von Eintrittsausweisen z.B. Nutzung einer BegünstigtenEintrittskarte ohne zum berechtigten Personenkreis zu gehören, oder Erschleichung des Eintritts wird ein erhöhtes Eintrittsgeld verlangt und der Eintrittsausweis eingezogen. Es kann ein zeitlich begrenztes Haus- und Badeverbot erteilt werden. Badegäste, die ohne gültige Eintrittskarte angetroffen werden, sind verpflichtet, ihre Personalien anzugeben und sich auf Verlangen auszuweisen. Die erhöhte Benutzungsgebühr beträgt 21 €, bei Personen, die nachweisen, dass sie zum Kreis der Begünstigten gehören, 13 €. Sie ist innerhalb einer Woche nach der Beanstandung an die Gemeinde Oppenweiler zu bezahlen. Nach Ablauf dieser Frist wird zusätzlich zur erhöhten Benutzungsgebühr ein Bearbeitungsentgelt von 6 € erhoben.
(4) Das Kassenpersonal ist nicht verpflichtet, Ein- und Zweicentstücke im Betrag von mehr als 20 Cent sowie erheblich beschädigte Geldscheine oder Münzen anzunehmen.
§ 4 Betriebszeiten, Badezeit und Kassenschluss
(1) Die Betriebszeiten, die Badezeiten und der Kassenschluss für das Mineralfreibad Oppenweiler werden durch Anschlag öffentlich bekannt gegeben. Der Aufenthalt in den Bädern außerhalb der Badezeiten ist nicht gestattet.
(2) Der Betriebsschluss der einzelnen Bäder ist dem Aushang zu entnehmen. Die Becken müssen spätestens 15 Minuten vor Betriebsschluss, die Badeinrichtung bis Betriebsschluss verlassen werden.
(3) Einschränkung durch Schulen, Vereinsnutzung oder Kursangebote werden durch den ausgehängten Belegungsplan bekannt gegeben.
(4) Die Bäder können bei ungünstiger Witterung, aus besonderen Anlässen wie Sonderveranstaltungen, bei betriebsbedingten Anlässen (z.B. technische Störungen) oder wegen Überfüllung ganz oder teilweise, auch auf einzelne Becken oder Badabteilungen bezogen vorzeitig, vorübergehend oder auf längere Zeit geschlossen werden. Eine Preisermäßigung, vollständige oder teilweise Rückerstattung des Eintrittspreises auch für Saison- und Dauerkarten ist ausgeschlossen. Die Einschränkung wird in dem betroffenen Bad gut sichtbar bekannt gemacht.
(5) Saisonbeginn und Saisonende für die Freibäder werden vom Betreiber festgelegt und öffentlich bekannt gegeben.
(1) Die Badeeinrichtungen und Baulichkeiten sind pfleglich zu behandeln. Der Badegast haftet für jeden Schaden durch missbräuchliche Benutzung oder Beschädigung. Mit Leihgegenständen ist sorgfältig zu verfahren. Der Badegast haftet für Beschädigung und Verlust.
(2) Bei schuldhafter Verunreinigung wird ein festgesetztes Reinigungsentgelt erhoben. Wenn das erforderliche Reinigungspersonal nicht vorhanden ist, ist der Badegast verpflichtet, die Verunreinigung selbst zu beseitigen. Findet ein Badegast die ihm zugewiesenen Räume verunreinigt oder beschädigt vor, soll er dies sofort dem Badpersonal mitteilen. Abfälle sind in die dafür vorgesehenen Abfallbehälter zu werfen.
(3) Die Badegäste haben alles zu unterlassen, was den guten Sitten sowie der Aufrechterhaltung von Ruhe, Ordnung und Sicherheit zuwiderläuft. Untersagt sind insbesondere:
(4) Gegenstände, die innerhalb des Gebäudes, auf der Liegewiese und auf den Parkplätzen gefunden werden, sind an der Kasse abzugeben.
(5) Der Aufenthalt in den Bädern ist nur in üblicher Badekleidung gestattet (worüber das Fachpersonal vor Ort entscheidet). Babys- und Kleinkinder haben im Wasser ein Höschen zu tragen. Badeschuhe dürfen in den
Badebecken nicht benutzt werden. Badekleidung darf in den Badebecken weder ausgewaschen noch ausgewrungen werden. Hierfür sind die vorgesehenen Einrichtungen zu benutzen.
(6) Die Becken dürfen nur nach gründlicher Körperreinigung benutzt werden.
(7) Die angebotenen Wasserattraktionen, speziell Rutschen, Sprunganlagen und Spielgeräte verlangen Umsicht und Rücksichtnahme.
(8) Die Benutzung der Bäder hat so zu erfolgen, dass die anderen Badegäste nicht gestört oder gefährdet werden. Insbesondere gilt es folgendes zu beachten:
Beschwerden und Wünsche nimmt das Fachpersonal entgegen. Es schafft, wenn möglich, sofort Abhilfe. Weitergehende Wünsche und Beschwerden können
schriftlich oder persönlich bei der Badeverwaltung vorgebracht werden. Einwände gegen ein erteiltes Haus- und Badeverbot können auch schriftlich an den
Bürgermeister der Gemeinde Oppenweiler gerichtet werden.
(1) Das Badpersonal hat für die Aufrechterhaltung der Sicherheit, Ruhe und Ordnung und für die Einhaltung der Haus- und Badeordnung zu sorgen. Seinen Anordnungen ist Folge zu leisten.
(2) Das leitende Aufsichtspersonal der Gemeinde Oppenweiler ist in Ausübung des Hausrechtes gegenüber den Badegästen befugt, Personen, die
a) die Sicherheit, Ruhe und Ordnung gefährden,
b) andere Badegäste belästigen,
c) trotz Ermahnung der Badeordnung zuwiderhandeln, aus den Bädern vorübergehend zu verweisen. In solchen Fällen wird der Eintrittspreis nicht zurückerstattet. Widersetzungen ziehen Strafanzeigen wegen Hausfriedensbruchs nach sich. Im Wiederholungsfalle oder bei schwereren Verstößen kann die Badeverwaltung solche Badegäste vom Besuch des Bades/der Bäder auf bestimmte Zeit oder auf Dauer ausschließen. Badegäste sind verpflichtet, auf Verlangen ihre Personalien anzugeben und sich auszuweisen. Sollte dies nicht, oder nicht eindeutig möglich sein, wird zur Feststellung der Personalien die Polizei hinzugezogen. Dies gilt auch für § 3 Abs. 4. Bei Ausschluss auf Dauer kann der Gemeinderat angerufen werden.
(3) Das Badpersonal ist angewiesen, den Badegästen stets höflich, dienstbereit und zuvorkommend zu begegnen. Dem Badpersonal ist es untersagt, Nebenleistungen irgendwelcher Art vorzunehmen, Trinkgelder und Geschenke zu fordern oder anzunehmen und Badegäste zu bevorzugen.
(4) Das Badpersonal ist berechtigt, störende Geräte oder missbräuchlich genutzte Bälle u.ä. für die Dauer des Badaufenthalts zu verwahren.
(5) Zur Sicherheit der Badegäste sind im Mineralfreibad Oppenweiler teilweise Rettungsringe und Rettungsstangen vorhanden, deren unbefugte Benutzung oder mutwillige Beschädigung untersagt ist. Bei Unfällen, Verletzungen oder plötzlicher Erkrankung eines Badegastes ist das Badpersonal zu verständigen. Es ist die Pflicht eines jeden Badegastes, im Rahmen seiner Möglichkeiten nach besten Kräften Hilfe zu leisten. Die Behinderung von Rettungsarbeiten, insbesondere durch Neugierde, ist zwingend zu unterlassen.
(1) Den Badegästen wird empfohlen, Kleidung und Badeutensilien in einem verschließbaren Garderobenschrank, die Geld und Wertsachen in einem gesonderten Wertschließfach -soweit vorhanden- unentgeltlich unterzubringen. Die Empfangsberechtigung des Schlüsselinhabers bzw. Abholers der aufbewahrten Sachen wird nicht geprüft. Für das Verschließen des Schrankes und die Aufbewahrung des Schlüssels ist der Badegast selbst verantwortlich.
(2) Eine Haftung kann nur für in Wertsachenfächern deponierte Wertsachen und nur im Umfang der Bestimmungen des § 9 Abs. 3 übernommen werden.
(3) Für verlorene Schlüssel ist vor der Aushändigung des Inhaltes des betreffenden Schrankes oder Wertfaches der entsprechend der ausgehängten Preisliste festgelegte Betrag für den Schlüsselverlust zu entrichten. Der Betrag wird zurückerstattet, falls der Schlüssel zurückgegeben wird, bevor das Schloss ausgewechselt wurde. Vor der Aushändigung des Schrankinhaltes ist das Eigentum an der Sache eindeutig nachzuweisen, erfolgt dies nicht zweifelsfrei kann der Inhalt erst nach Betriebsschluss zurückgegeben werden.
(4) Aus Sicherheitsgründen werden Schränke und Wertsachenfächer, die nach Betriebsschluss noch verschlossen sind, vom Badpersonal geöffnet. Der bis dahin nicht identifizierte Inhalt, Wertsachen und Geld werden als Fundsache behandelt.
(1) Die Nutzung des Mineralfreibades Oppenweiler und dem dazugehörigen Gelände einschließlich der weiteren Einrichtungen wie Spiel-, Sport-, Sprunganlagen und Rutschen erfolgt grundsätzlich auf eigene Gefahr, unbeschadet der Verpflichtung des Betreibers, die Bäder und Einrichtungen in einem verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Der Betreiber oder seine Erfüllungsgehilfen haften -außer für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit- nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für die auf den Einstellplätzen des Bades abgestellten Fahrzeuge. Für höhere Gewalt und Zufall, sowie Mängel, die auch bei Einhaltung der üblichen Sorgfalt nicht sofort erkannt werden, haftet der Betreiber nicht.
(2) Die Gemeinde haftet nicht für Kleidungsstücke und Wertsachen; egal ob sie in den Garderobenschränken eingeschlossen oder außerhalb aufbewahrt wurden.
(3) Für Personen- und Sachschäden, die Badegästen durch Dritte zugefügt werden, haftet der Betreiber nicht.
(4) Bei Veranstaltungen aller Art haftet der Veranstalter für alle in diesem Zusammenhang entstehenden Personen- und Sachschäden.
(5) Es besteht kein Anspruch auf die Nutzung aller angebotenen Attraktionen. Gleiches gilt für die Bereitstellung bestimmter Wassertemperaturen. Sollten diese aus zwingenden Gründen nicht bereitgestellt werden können, besteht kein Anspruch auf Ermäßigung oder Rückerstattung des Eintrittsgeldes.
Bei Gewitter ist der Aufenthalt im Wasser, im Beckenumgangsbereich, unter der Sprunganlage, der Riesenrutsche oder unter den Bäumen lebensgefährlich und nicht gestattet.
§ 11 Ausnahmen
Die Haus- und Badeordnung gilt für den allgemeinen Badebetrieb. Bei Sonderveranstaltungen können abweichende Ausnahmen zugelassen werden.
Diese Satzung tritt am 23.03.2016 in Kraft.
Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von Verfahrens- oder Formvorschriften, die aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung erlassen wurden, wird nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, der Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Oppenweiler, den 23.03.2016
Sascha Reber
Bürgermeister